Pflegegeld Pflege zu Hause
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Pflegegeld bei Pflege zu Hause

Tausende Pflegebedürftige werden zuhause durch Angehörige, Freunde oder Bekannte betreut. Für die Pflege zu Hause wird ein Pflegegeld gewährt. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der Person, die gepflegt wird.

Was steckt dahinter?

Als Pflegegeld bezeichnet wird eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Diese Geldleistung wird gezahlt für die Pflege zu Hause von Menschen, bei denen der Medizinische Dienst eine Pflegebedürftigkeit festgestellt hat. Abgegolten wird mit diesem Betrag der Aufwand und Einsatz von pflegenden Angehörigen, Bekannten oder Freunden, die die tägliche häusliche Pflege und Betreuung von einem pflegebedürftigen Menschen übernehmen. Personen ohne Pflegegrad bzw. mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diese monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Dies Sozialleistung wird erst ab Pflegegrad 2 ausgezahlt. Wenn die zu pflegende Person allerdings zunehmend auf Unterstützung angewiesen ist, lohnt es sich einen Antrag auf die Überprüfung des Pflegegrads zu stellen.

Die Höhe dieser Geldleistung in Form einer monatlichen Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause ist je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch. Diese Geldleistung beträgt bei Pflegegrad 2 aktuell 316 Euro und bei Pflegegrad 3 545 Euro. Bei Pflegegrad 4 liegt die Höhe dieser Geldleistung bei 728 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 901 Euro. Die letzte Anpassung der Höhe der Leistung wurde 2017 angepasst. Bis 2025 ist keine weitere Erhöhung der Höhe der Leistung geplant.

Pflegegeld Ausnahmen

Es ist auch möglich, dass diese monatliche Sozialleistung anteilig ausgezahlt wird. Dies trifft dann zu, wenn außer den Angehörigen auch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes einen Teil der Grundpflege übernehmen. Als Pflegegeld bezeichnet wird auch – was immer wieder zu Missverständnissen führt – die geldliche Leistung, die von der Krankenkasse direkt an den Pflegedienst zahlt bzw. an die Einrichtung, in der sich die zu pflegende Person befindet, weil eine Pflege zu Haus nicht möglich ist. Das meiste Pflegegeld zahlen die Pflegekassen allerdings nur kurzfristig aus. Und zwar für vier Wochen im Kalenderjahr, und zwar dann, wenn Pflegebedürftige in die Kurzzeitpflege kommen oder eine Verhinderungspflege gezahlt wird wegen Krankheit oder Urlaub eines pflegenden Angehörigen.

Die monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für die häusliche Pflege kann mit Sachleistungen kombiniert werden. Diese Kombination aus der monatlichen Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und Sachleistungen der Pflegekasse wird gezahlt, wenn sich um Pflegebedürftige sowohl Angehörige kümmern, wie auch professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes. Dies ist nötig, weil es vielen Angehörigen bei einigen Tätigkeiten schwer fällt den Angehörigen zu versorgen oder sie einfach dazu – auch wegen eigner Gebrechen – dazu einfach nicht in der Lage sind. In diesem Fall wird die monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an die Angehörigen des Pflegebedürftigen auch nicht in voller Höhe gezahlt, sondern nur anteilig.

Pflegegeld Auszahlung und Verwendung

Ausgezahlt wird diese Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung monatlich. Das Geld wird dabei auf das Konto des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Dieser kann selbst bestimmen, was mit dem Betrag geschieht, sprich wie das Geld ausgegeben wird. Ist der Pflegebedürftige dazu nicht in der Lage kann eine vom Gericht bestellte Betreuungsperson dies übernehmen. Gedacht ist diese Sozialleistung vor allem dafür, dass die Angehörigen, Freunde oder Bekannte, die den Pflegebedürftigen unterstützen, eine kleine Anerkennung für ihre Mühe erhalten. Grund dafür ist, dass Pflege zu Hause sehr aufwändig und erschöpfend ist. Dies ist die Verwendungsmöglichkeit in den niedrigen Pflegestufen, bei denen der Pflegebedürftige selbst in der Regel sich über die Hilfsbereitschaft der Angehörigen oder anderen Personen in seinem Umfeld bewusst ist. Im engeren Sinn gesehen ist diese Leistung aber kein Arbeitsentgelt.

Pflegegeld Voraussetzungen

Um diese monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten zu können von den Pflegekassen, gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. So muss der Pflegebedürftig auch wirklich pflegebedürftig sein. Ohne Pflegestufe gibt es keine Sozialleistung. Der Antragsteller muss mindestens Pflegestufe 2 haben. Ohne die Einordnung in eine Pflegestufe kann diese Sozialleistung gewährt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege auch wirklich in der häuslichen Umgebung stattfindet und nicht in einer Einrichtung. Voraussetzung für die fortwährende Gewährung der Sozialleistung – über ein halbes bzw. viertel Jahr hinaus – ist die Teilnahme an einem Beratungsgespräch durch ausgebildete Fachkräfte. Man spricht hier vom sogenannten Pflegepflichteinsatz. Diese Beratungsbesuche finden in den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und in den Pflegeraden 4 und 5 vierteljährlich statt. Die Kosten für die Beratungsgespräche übernimmt die Pflegekasse. Werden die Beratungsgespräche nicht wahrgenommen, kann die Pflegeversicherung das Pflegegeld kürzen bzw. wird die Leistung im Wiederholungsfall ganz streichen. Geregelt ist dies im Pflegeversicherungsgesetz. Diese Beratungsgespräche dienen dazu die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und um die pflegenden Angehörigen zu beraten.

Pflegegeld
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Steuerpflicht bei Pflegegeld

Bei Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung. Diese Sozialleistung ist erst einmal steuerfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen. Steuerfrei ist diese Sozialleistung für die Pfleg zu Hause dann, wenn Verwandte das Geld nicht als Vergütung einer professionellen Pflegeleistung erhalten, sondern als Dankeschön für die geleistete Hilfe. In diesem Fall müssen auch die Personen, die die Pflege zu Hause übernehmen, keine Steuern zahlen. Das heißt, dieses Geld zählt dann nicht zum Einkommen. Es kommt hier allerdings auf die Personengruppe an, die die Pflege im häuslichen Umfeld übernimmt. Handelt es sich um Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte oder Bruder, Schwester, aber auch Neffen, Nichten oder Eltern, Kinder bzw. Pflegeeltern, Pflegekinder, um Onkel, Tanten oder Schwägerin und Schwager, handelt es sich um die nähere Verwandtschaft. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese „nicht sittlich zum Helfen verpflichtet sind“ wie es heißt. Einzige Pflicht der Empfänger des Dankeschöns: Das erhaltene Geld muss bei der Steuererklärung angeben und es muss auch der Minijobzentrale angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige und die Person, die ihn pflegt, eine enge Beziehung haben, aber ohne miteinander verwandt zu sein. In diesem Fall ist eine Anzeige der Situation beim Finanzamt ratsam. Dort wird geklärt und meist auch gewährt, dass das Pflegegeld auch ohne Verwandtschaftsverhältnis steuerfrei ist.